Auch im neuen Jahr 2024 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen auf Sozialversicherungsabgaben wieder ordentlich steigen. So steht es in einem Entwurf des Arbeitsministeriums.
Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) sind die Gehalts-Grenzen, bis zu welchen du Sozialversicherungsabgaben bezahlen musst. Über diese BBG hinaus müssen Arbeitnehmer*Innen und genauso Arbeitgeber keine Abgaben leisten.
Eine Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenzen finden in der Regel jedes Jahr statt. Dieses Jahr fällt sie verhältnismäßig hoch aus. Das liegt an starken Lohn- und Gehaltssteigerungen im Jahr 2022. Mit dem Entwurf werden Gutverdiener stärker belastet.
Alle Erhöhungen auf einen Blick
- BBG Renten-/Arbeitslosenversicherung 2024 (West): 7.550 € mtl. (7.300 € in 2023)
- BBG Renten-/Arbeitslosenversicherung 2024 (Ost): 7.450 € mtl. (7.100 € in 2023)
- BBG Kranken-/Pflegeversicherung 2024 (bundesweit): 5.175 € mtl. (4.987,50 € in 2023)
- Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG) 2024: 69.300 € jährl. (66.600 € in 2023)
Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen ab 2024
BBG 2024 auf Renten- & Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) auf Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung soll dem Entwurf zufolge ab 01. Januar 2024 in Westdeutschland auf 7.550 € monatlich steigen (davor 7.300 €) . In Ostdeutschland wird die BBG von 7.100 € auf 7.450 € monatlich angehoben.
BBG 2024 auf Kranken- & Pflegeversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steigt ab Januar 2024 für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung laut Entwurf des Arbeitsministeriums auf bundesweit 5.175 € pro Monat. Bisher lag die Grenze bei 4.987,50 €.
Wie hoch ist die Versicherungspflichtgrenze ab 2024 (Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG)
Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG) steigt laut Entwurf ab Januar 2024 von 66.600 € pro Jahr auf 69.300 € pro Jahr.
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🙋 Häufige Fragen zur Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenz (BBG) auf Rentenversicherung & Arbeitslosenversicherung soll dem Entwurf zufolge ab 01. Januar 2024 in Westdeutschland auf 7.550 € mtl. steigen (davor 7.300€ mtl.) . In Ostdeutschland wird die BBG von 7.100€ pro Monat auf 7.450€ mtl. angehoben.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steigt ab Januar 2024 für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung laut Entwurf des Arbeitsministeriums auf bundesweit 5.175 € pro Monat. Bisher lag die Grenze bei 4.987,50 € monatlich.
Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG) steigt ab Januar 2024 laut Entwurf des Arbeitsministeriums von 66.600 € pro Jahr auf 69.300 € pro Jahr.
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Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) sind die Gehalts-Grenzen bis zu welchen du Sozialversicherungsabgaben zahlen musst. Über diese BBG hinaus müssen Arbeitnehmer*Innen und genauso Arbeitgeber keine Abgaben leisten.
Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze JAEG) ist die Gehalts-Grenze, die besagt, ob du als Arbeitnehmer*In in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig bist oder nicht. Verdienst du über diese Grenze hinaus bist du versicherungsfrei und kannst dich privat krankenversichern.